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ALLGEMEINE
EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und dem Unternehmen Fuchs Metalltechnik GmbH nachfolgend Besteller genannt, richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein konkludentes Abgehen von der vereinbarten Form der Schriftlichkeit gilt einvernehmlich als ausgeschlossen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. BESTELLUNGEN
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages können auch über Datenfernübertragung erfolgen.

3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Alle durch den Besteller erteilten Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Wenn nicht innerhalb von 14 Kalendertagen die Annahme erfolgt, ist der Besteller an sein Kaufangebot nicht mehr gebunden und der Lieferant kann aus der Rücknahme des Kaufangebotes keine Ansprüche gegen den Besteller geltend machen. In dieser Bestätigung gegenüber dem Inhalt der Bestellung vorgenommene Änderungen und Ergänzungen gelten als nicht erfolgt, soweit sie vom Besteller nicht schriftlich bestätigt werden.

4. TEILLIEFERUNGEN, UNTER- UND ÜBERLIEFERUNGEN
Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn der Besteller genehmigt diese. Bei Unterlieferung von maximal 5% gilt der fehlende Rest der Lieferung als storniert. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

5. LIEFERTERMIN
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er diese unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen.
Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferanten nicht eingehalten werden, so ist der Besteller berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach dessen Wahl vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung ist der Besteller auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war.
Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller  berechtigt, 0,5% des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann auch dann bis zur Endabrechnung geltend gemacht werden, wenn sich der Besteller das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung des Bestellers zulässig. Wir behalten uns vor, frühzeitig gelieferte Waren zurück zusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren.

6. RECHNUNG
Die Rechnung muss mit der Bestellung übereinstimmen und Bestellnummer, Bestelldatum und Empfänger sowie die sonstigen für eine ordnungsgemäße steuerliche Rechnungsstellung notwendigen Bestimmungen enthalten. Sollten diese Daten nicht in der Rechnung enthalten sein, tritt jedenfalls keine Fälligkeit der Rechnung ein und der Lieferant verzichtet jedenfalls auf die Geltendmachung von Verzugszinsen.

7. HINWEIS FÜR LIEFERSCHEINE, RECHNUNGEN, USW.
Auf allen Dokumenten (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) sind unsere Bestellnummer und das Bestelldatum anzuführen.

8. ZAHLUNG
Der Besteller bezahlt nach Erhalt der Rechnung nach seiner Wahl innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Skontoabzugsberechtigungen für Teilrechnungen bleiben auch dann erhalten, sofern bei einzelnen Teilrechnungen oder bei Schlussrechnungen kein Skonto in Anspruch genommen wird Alle Zahlungen erfolgen unter stillschweigendem Vorbehalt aller Rechte wegen etwa verborgenen Mängel, die erst bei Bearbeitung oder Ingebrauchnahme der Ware erkennbar werden.

9. GEHEIMHALTUNG
Der Lieferant ist verpflichtet alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände und Daten ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller nur hinweisen, wenn sich der Besteller damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat. Diese Regelung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

10. HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Lieferanten nicht von seinen Leistungsverpflichtungen. Der Lieferant hat auch für diese Fälle für die Folgen des Leistungsverzuges einzustehen.

11. GEWÄHRLEISTUNG
Die Untersuchungs- und Rügepflicht beginnt in allen Fällen erst, wenn die Ware beim Besteller eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in Gewahrsam oder in das Eigentum vom Besteller übergegangen ist, oder einem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Beauftragten vom Besteller übergeben wurde.
Für die Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware eingeräumt und wird festgelegt, dass Rügen innerhalb von zwei Wochen jedenfalls rechtzeitig sind. Für verborgene Mängel gilt ebenfalls, dass eine Rügefrist jedenfalls bis zwei Wochen ab Kenntnis des Mangels als rechtzeitig gilt.
Der Lieferant übernimmt im Übrigen für seine Lieferung für die Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Gefahrenübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt.
Der Besteller hat das Recht Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Lieferant mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so hat der Besteller nach dessen Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

12. HAFTUNG 
Der Lieferant hat für sämtliche Haftungen im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes einzustehen und ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar in Folge fehlerhafter Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. Wird der Besteller wegen derartigen Schäden von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Auf Anforderung weist uns der Lieferant eine entsprechende Versicherung nach.

13. PATENTVERLETZUNG/SCHUTZRECHTE
Der Lieferant übernimmt die Garantie dafür, dass der Besteller durch die Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Ware nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstößt. Er verpflichtet sich ausdrücklich, dem Besteller gegebenenfalls von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden dem Besteller entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu erwirken.

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist A-3341 Ybbsitz, für Streitfragen gilt der sich für den Sitz des Bestellers laut ZPO ergebende allgemeine Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als festgelegt. Die Gültigkeit sowie die Bestimmung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gelten einvernehmlich als ausgeschlossen und haben keine Gültigkeit.

15. INSOLVENZ, SALVATORISCHE KLAUSEL
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, oder wird das Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: Juli 2013