1. ALLGEMEINES
Die nachstehenden AGB gelten für alle Angebote, Bestellungen, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Fa. FUCHS. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr der Fa. FUCHS verbindlich, auch wenn darauf, z.B. bei mündlichen und telefonischen Bestellungen, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, so durch Annahmen von Waren und Leistungen. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt Österreichisches Recht. Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. Irrtümer, Druckfehler und Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. BESTELLUNGEN
Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen, die Annahme durch die Fa. FUCHS wird nur auf ausdrücklichen Wunsch, (der bei schriftlichen Bestellung am Bestellschein vermerkt werden muß) des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Der Auftrag kommt mit Annahme der Bestellung durch die Fa. FUCHS, jedenfalls durch die Erfüllung der Bestellung zustande. Für Bestellungen unter einem Nettowarenwert von EUR 100,– wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 20,– zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet. Unabhängig vom Mindermengenzuschlag wird für Mengen unter unseren katalogisierten Verpackungseinheiten ein Verpackungskostenanteil je Position von EUR 5,– zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet.
3. LIEFERUNG
Transporte im Zusammenhang mit Probeaufträgen oder anläßlich der Inanspruchnahme der Gewährleistung bzw. Garantien zur Fa. FUCHS und zurück, sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung ab einem Nettowarenwert von EUR 250,– frei Haus, darunter unfrei. Bei Frei-Haus-Sendungen wählt die Fa. FUCHS die für sie günstigste Transportart. Besteht Ihrerseits keine Versandvorschrift, wählt die Fa. FUCHS auch für unfreie Sendungen die günstigste Versandart; die Kosten werden dem Auftraggeber in der Faktura angerechnet. Expreßsendungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
4. LIEFERZEIT UND -BEDINGUNGEN
Für Katalogware im Normalfall kurzfristig. Bei Sonderanfertigungen gilt der vereinbarte Lieferzeitraum. Die Lieferzeit beginnt ab technischer und kaufmännischer Auftragsklarheit im Zuge der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt den fristgerechten Eingang aller zur Bestellung gehörenden Unterlagen durch den Besteller und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Erfüllt der Besteller obige Punkte nicht rechtzeitig, haftet die Fa. Fuchs für keine Lieferverspätungen. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen, sowie sonstige störende Ereignisse entbinden die Fa. FUCHS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist die Fa. FUCHS berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.
5. PREISE
Freibleibend, netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Fa. FUCHS ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6. ZAHLUNG
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fa. FUCHS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten. Weiters ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art gegen Forderungen von der Fa. FUCHS aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen – auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen – angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam. Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminverlust ein. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch die Fa. FUCHS. Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen p.a. verrechnet.
7. RÜCKSENDUNGEN
Dürfen nur mit unserer Zustimmung, unbeschädigt und frachtfrei Ybbsitz erfolgen. Etikettierte Retourware muß neu verpackt werden; die daraus entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. SONDERANFERTIGUNGEN können unter keinen Bedingungen zurückgenommen werden.
8. MÄNGELRÜGE
Die von der Fa. FUCHS gelieferten Waren sind binnen 48 Stunden nach Einlangen beim Vertragspartner auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit, vertragsmäßige Erfüllung und Vollständigkeit zu prüfen (§377 HGB). Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Auftraggeber der Fa. FUCHS alle dadurch entstandenen Aufwendungen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Fuchs und deren Erfüllungsgehilfen, wie Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne, Wartezeiten usw., sind ausgeschlossen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher entstandener Forderungen Eigentum (vorbehaltsweise) der Fa. FUCHS. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, ist die Fa. FUCHS berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung – auch bereits vollständig bezahlter – von der Fa. FUCHS bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an die Fa. FUCHS faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag. Vielmehr ist hierfür eine gesonderte Erklärung der Fa. FUCHS erforderlich. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der Vorbehaltsware zu sorgen.
10. TECHNISCHE ÄNDERUNGEN:
Die Fa. FUCHS behält sich für katalogisierte Ware technische Änderungen vor.
11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Waidhofen an der Ybbs für beide Vertragsteile als vereinbart.
12. ZESSIONSVERBOT
In „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ von Kunden der Fa. FUCHS ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen die Zessionen von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.
13. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
Die Fa. FUCHS haftet für Schäden, sofern der Fa. FUCHS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sachschäden gem. Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen der Firmengruppe FUCHS ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von FUCHS gelieferten Produktes bzw. den Einbau dieses Produktes in ein anderes Produkt, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmungen auf den Käufer zu überbinden.